Organisationsverschulden
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden allgemein anerkannten medizinischen Standard entspricht. Dabei ist der sog. Facharztstandard maßgeblich – es wird also auf die jeweilige medizinische Fachrichtung abgestellt.
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein solcher Behandlungsfehler vorliegt und auch, dass der Fehler zu den konkret bei ihm eingetretenen Schäden geführt hat (sog. Kausalität).
Ist der Fehler so gravierend, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, spricht man von einem groben Behandlungsfehler. Liegt ein solcher vor, kommt es zu Umkehr der Beweislast. Der Arzt muss dann beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf seinen Fehler zurückzuführen ist.