Welche Fragen erreichen uns am häufigsten?
Nachfolgend beantworten wir Ihnen die Fragen, die uns regelmäßig im Alltag mit unseren Mandanten erreichen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch.
Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Habe ich Anspruch auf meine Behandlungsunterlagen?
Als Patient haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe Ihrer Patientenunterlagen. Dies kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen verweigert werden, wenn beispielsweise erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen.
Mit Urteil vom 26.10.2023 C 307/22 hat der EuGH entscheiden, dass dem Patienten ein Anspruch auf Herausgabe einer kostenfreien ersten Kopie der Patientenunterlagen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO ) zusteht.
Ihr Arzt verweigert die Herausgabe der Patientenunterlagen oder die Einsichtnahme in diese?
Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Welche Aufklärung schuldet ein Arzt?
Vor einer medizinischen Behandlung hat der Arzt Sie umfassend über alle relevanten Aspekte aufzuklären. Nur so können Sie eine informierte Entscheidung treffen und rechtlich wirksam in die Behandlung einwilligen.
Die Aufklärung umfasst:
- Diagnose: Was ist die genaue Diagnose?
- Behandlungsablauf: Wie läuft die Behandlung genau ab?
- Risiken: Welche Risiken und Nebenwirkungen sind möglich?
- Erfolgsaussichten: Wie hoch sind die Chancen auf Erfolg?
- Alternativen: Welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten gibt es?
Der Arzt muss:
- Sie rechtzeitig vor der Behandlung aufklären.
- Im Gespräch sicherstellen, dass Sie alles verstehen.
- Ihnen ausreichend Zeit geben, Fragen zu stellen.
Die schlichte Aushändigung eines Aufklärungsbogens reicht nicht aus. Der Arzt muss sich aktiv vergewissern, dass Sie die Informationen verstanden haben.
Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist Ihre Einwilligung unwirksam. Der Eingriff stellt dann eine Körperverletzung dar.
Beweislast: Der Arzt muss beweisen, dass er Sie ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Eingriffs- und Sicherungsaufklärung: Man unterscheidet zwischen der Eingriffs- bzw. Risikoaufklärung und der Sicherungsaufklärung.
- Eingriffs- bzw. Risikoaufklärung: Der Patient soll im Anschluss an die Aufklärung eine informierte Entscheidung treffen können, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Der Arzt muss über Risiken der Behandlung genauso aufklären wie über alternative Methoden der Behandlung.
- Sicherungsaufklärung: Die Sicherungsaufklärung soll den Erfolg der Heilbehandlung sichern. Verhaltensweisen nach dem Eingriff (z.B. Schonung, Diät, Teilnahme am Straßenverkehr).
Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen (z.B. Schönheitsoperationen) muss die Aufklärung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besonders schonungslos erfolgen.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu.
Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst.
Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden.
Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung.
In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden.
Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können erläutere ich Ihnen gerne.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung.
Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Ich biete eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung an. Hierbei wird unter Mitteilung der Rechtslage die Frage geklärt, ob ein anwaltliches Tätigwerden sinnvoll erscheint.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so kümmere ich mich für Sie um die Einholung der Deckungszusage. Je nach konkreter vertraglicher Vereinbarung mit Ihrer Versicherung ist hier ein Selbstbehalt zu zahlen.
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder nach Honorarvereinbarung.
Welche Kosten Sie im Einzelfall voraussichtlich zu erwarten haben, teile ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung mit.
Was ist Medizinproduktehaftung?
Medizinprodukte wie beispielsweise künstliche Hüftgelenke oder Herzschrittmacher können fehlerhaft sein und dadurch zu Schäden beim Patienten führen, für welche der Hersteller haftbar gemacht werden kann.
Die Fehler können hier beispielsweise in der Herstellung des Produktes entstehen. Das Produkt kann auch einen sog. Konstruktionsfehler aufweisen, bei welchem dann die gesamte Produktserie nicht den Sicherheitserwartungen entspricht.
Ist das Produkt nicht mit ausreichenden Gebrauchs- oder Warnhinweisen versehen oder wird der Verbraucher nicht ausreichend über die Verwendung und die Gefahren des Produkts aufgeklärt, so liegt ein Instruktionsfehler vor.
Unter Umständen kommt auch eine Haftung des Arztes, welcher das Medizinprodukt verwendet oder eingesetzt hat, in Betracht.
Da in der Medizinprodukthaftung eine gesonderte Verjährung zu beachten ist, ist der schnelle Gang zum Anwalt ratsam.