Aufklärungsfehler
Die Aufklärungspflichten des Arztes ergeben sich aus § 630e BGB.
Der Patient soll in die Lage versetzt werden, sich über die Umstände und Tragweite der Behandlung, sowie ihren Ablauf im Klaren zu sein und somit wirksam in die Behandlung einwilligen zu können (sog. Selbstbestimmungsaufklärung).
Auch müssen dem Patienten mögliche Risiken, welche mit der Behandlung verbunden sind, vor Augen geführt werden (sog. Risikoaufklärung). Ist der Eingriff nicht medizinisch notwendig, wie beispielsweise bei einer Schönheitsoperation/einem kosmetischen Eingriff, ist eine besonders schonungslose Aufklärung zu fordern.
Schließlich ist der Arzt auch verpflichtet, den Patienten über alle Umstände zu informiere, die notwendig sind, um den optimalen Erfolg der Behandlung nicht zu gefährden. Beispielhaft sind hier zu nennen Hinweise zur Einnahme von Medikamenten, Verhaltensweisen nach einer Operation (Ruhe, Teilnahme am Straßenverkehr nach einer Narkose etc.) und die Erforderlichkeit weiterer Anschlussbehandlungen.
Die sog. Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt. Er muss also nachweisen, seiner Pflicht zur Aufklärung nachgekommen zu sein.