Mangelnde Hygiene im Krankenhaus- was muss ich beweisen?

Mit Urteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17 hat der BGH die Anforderungen an die sog. Darlegungslast klargestellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Klägerin u.a. einer Hysterektomie (= operative Entfernung der Gebärmutter) unterzogen. Vor Ort herrschten katastrophale hygienische Bedingungen: Es fand sich Schimmel in der Dusche und Kot des Zimmernachbarn an den Wänden. In der Folge kam es zu einer Infektion mit dem Darmbakterium Enterococcus faecalis.

Das Gericht stellte klar, dass an die Substantiierungspflicht des Klägers im Arzthaftungsprozess nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Da dem Patienten die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und die konkreten Abläufe häufig fehlt, ist er gar nicht in der Lage, hier genauere Angaben machen zu können. Dies darf jedoch nicht zu Nachteilen auf Seiten des Patienten führen.

Was ist also vom Patienten tatsächlich zu beweisen?

Das Urteil macht deutlich, dass es genügt, wenn der Patient vortragen kann, welche Folgen aufgrund des vermuteten Hygienemangels eingetreten sind.

Der Krankenhausträger ist dann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast in der Pflicht,  konkret aufzeigen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Vorschriften zum Infektionsschutz einzuhalten (Hygienemaßnahmen, Desinfektionspläne etc.).

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